- unter Kostenfolge - 9. Mit Beschwerdeentscheid vom 21. Januar 2020 ist die GSI nicht auf die Beschwerde vom 23. September 2019 gegen die Ausschreibung eingetreten.8 10. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. Januar 2020 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde vom 20. Dezember 2019 und in der Stellungnahme vom 9. Januar 2020 gestellten Rechtsbegehren fest. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.