7. Am 9. Januar 2020 hat die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die GSI erhoben.7 8. Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2020 beantragt die Vorinstanz was folgt: 1. Auf die Beschwerde sei mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 2. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei nicht einzutreten. eventualiter 3. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei zurückzuweisen, sollte wider Erwarten auf die Beschwerde eingetreten werden.