6. Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2020 beantragt die Beschwerdeführerin was folgt: 1. An den in der Beschwerde vom 20. Dezember 2019 gestellten Rechtsbegehren wird vollumfänglich festgehalten. 2. Auf die Beschwerde sei umgehend und vollständig einzutreten. 3. Die aufschiebende Wirkung sei zu verfügen und anschliessend das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid im Beschwerdeverfahren gegen die Ausschreibung Referenz; 2019.GEF.1436 vorliegt. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.