{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-02-03", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2019-GEF-26946_2020-02-03.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/rechtsprechung-alt/2019/2019-gef-26946-beschwerdeentscheid-anonymisiert.pdf", "Checksum": "283dad0d2d8615c13389377f6291f69c"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.GEF.26946"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 03.02.2020 2019.GEF.26946"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 03.02.2020 2019.GEF.26946"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungsverfahren: Beschwerde gegen Zuschlag"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:55", "Checksum": "4d74db498638472a027bb7492d2b32ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 03.02.2020 2019.GEF.26946\nRegeste:\nBeschaffungsverfahren: Beschwerde gegen Zuschlag\n\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n\nRathausgasse 1\nPostfach\n3000 Bern 8\n+41 31 633 79 20 (Telefon)\n+41 31 633 79 09 (Fax)\ninfo.gsi@be.ch\nwww.be.ch/gsi\n\nUnsere Referenz: 2019.GEF.26946 / kr, stm\n\nBeschwerdeentscheid vom 3. Februar 2020\n\nin der Beschwerdesache\n\nX.____\nBeschwerdeführerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt X.___\n\ngegen\n\nY.____\nVorinstanz\n\nbetreffend Zuschlag im Vergabeverfahren Nr. [Vergabenummer] «Klinikinformations- und Steuerungssystem für die Y.___»\n\n(Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2019)\n\n1/16\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n2019.GEF.26946\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Am 9. August 2019 hat die Y.___ (fortan: Vorinstanz) im offenen Verfahren das Beschaffungsobjekt «Klinikinformations- und Steuerungssystem für die Y.___» (KISS) auf der Seite\nwww.simap.ch ausgeschrieben.1 Hiergegen hat die X.___ (fortan: Beschwerdeführerin) am\n23. September 2019 bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben und den Abbruch des Ausschreibungsverfahrens verlangt. Das Rechtsamt der\nGEF hat das Verfahren am 25. September 2019 an die Hand genommen. Vorsorgliche Massnahmen zum Stopp des Ausschreibungsverfahrens wurden indessen keine angeordnet.\n\n2. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 hat die Vorinstanz der Z.___ (fortan: Zuschlagsempfängerin) den Zuschlag im Vergabeverfahren Nr. [Vergabenummer] «Klinikinformations- und\nSteuerungssystem für die Y.___» erteilt.2 Die Erteilung des Zuschlags wurde am 11. Dezember 2019 auf der Seite www.simap.ch publiziert.3\n\n3. Gegen die Erteilung des Zuschlags hat die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2019\nbei der GEF Beschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt:\n\n1. Es sei die Zuschlagsverfügung vom 11. Dezember 2019 gemäss simap Meldungsnummer\n[Meldungsnummer] im Vergabeprojekt Nr. [Vergabeprojektnummer] an die Anbieterin Z.___\nvollumfänglich aufzuheben.\n\n2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und damit der Vertragsschluss\nzwischen der Vergabestelle und der Zuschlagsempfängerin zu untersagen.\n\n3. Es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht, zusätzliche Mitwirkungsrechte und eine angemessene Frist zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren.\n\n4. Für den Fall, dass die Beschaffung weiterhin aktuell ist, sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Vergabeverfahren durchzuführen, das den gesetzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen entspricht, und dabei insbesondere sachgerechte, nichtdiskriminierende und wettbewerbstaugliche Eignungskriterien zu verwenden.\n\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen\nzulasten der Beschwerdegegnerin\n\n4. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 hat das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitete,4 das Beschwerdeverfahren auf die Frage der Beschwerdelegitimation\nder Beschwerdeführerin beschränkt.\n\n1\nAusschreibung Simap vom 17. September 2019, \"Klinikinformations- und Steuerungssystem für die Y.___\" (Projektnummer [Projektnummer]); Beschwerdebeilage 3\n2\nVgl. Eingabe der Vorinstanz vom 20. Dezember 2019 im Verfahren 2019.GEF.1436\n3\nVgl. Beschwerdebeilage 1\n4\nArt. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121; Version in Kraft bis 31.12.2019)\n\n2/16\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n2019.GEF.26946\n\n5. Aufgrund der Direktionsreform wird die GEF seit dem 1. Januar 2020 als Gesundheits-,\nSozial- und Integrationsdirektion (GSI) bezeichnet.5 Die Instruktion der Beschwerdeverfahren erfolgt nach wie vor durch das Rechtsamt (Art. 10 OrV GSI6).\n\n6. Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2020 beantragt die Beschwerdeführerin was folgt:\n1. An den in der Beschwerde vom 20. Dezember 2019 gestellten Rechtsbegehren wird vollumfänglich festgehalten.\n\n2. Auf die Beschwerde sei umgehend und vollständig einzutreten.\n\n3. Die aufschiebende Wirkung sei zu verfügen und anschliessend das Verfahren zu sistieren, bis\nein rechtskräftiger Entscheid im Beschwerdeverfahren gegen die Ausschreibung Referenz;\n2019.GEF.1436 vorliegt.\n\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\n7. Am 9. Januar 2020 hat die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons\nBern Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die GSI erhoben.7\n\n8. Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2020 beantragt die Vorinstanz was folgt:\n1. Auf die Beschwerde sei mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.\n\n2. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei nicht\neinzutreten.\n\neventualiter\n\n"}