Damit werde die Qualität der Versorgung erhöht und die Patienten besser geschützt. Der Beschwerdeführer in diesem Entscheid habe jedoch nicht über zusätzliche Berufserfahrung verfügt. Bei ihm liege der Fall anders: Er verfüge über mehr als fünf Jahre Vollzeit-Berufserfahrung, davon fünf Monate als Filialleiter. Er verfüge somit bereits über die mit dem Weiterbildungstitel verlangten zusätzlich erworbenen Kenntnisse. Deshalb sei es nicht erforderlich, dass in seinem Fall noch mehr Kenntnisse verlangt würden. Die Abweisung verletze daher die Wirtschaftsfreiheit.51 50 Rumetsch/Poledna, a.a.O., Rz. 23 f. 51 Beschwerde vom 2. Dezember 2019, S. 3