Eine Inländerdiskriminierung wäre lediglich denkbar, wenn das Weiterbildungsobligatorium nur für Absolventen bzw. Absolventinnen eines Pharmaziestudiums aus der Schweiz, nicht aber aus Mitgliedstaaten der EU gelten würde. Die vorliegend vertretene Auffassung, wonach das Weiterbildungsobligatorium für Absolventen bzw. Absolventinnen eines Pharmaziestudiums sowohl aus der Schweiz als auch aus Mitgliedstaaten der EU gilt, hat keine Diskriminierung weder von Schweizerinnen und Schweizern noch von EU-Staatsangehörigen zur Folge, weswegen sich die Frage nach einer Beseitigung der Diskriminierung durch Anpassung der inländischen Rechtsgrundlagen gar nicht stellt.