Rumetsch/Poledna kommen zu folgendem Schluss: «Zusammenfassend ist ersichtlich, dass für fachlich selbständig, aber ohne Führungsverantwortung tätige Apothekerinnen und Apotheker mit einer dem FZA entsprechenden Ausbildung kein eidgenössischer oder als gleichwertig anerkannter ausländischer Weiterbildungsausweis verlangt werden kann. Ob der Weiterbildungsausweis bei angestellten Apothekerinnen und Apothekern mit einer Führungsverantwortung oder bei rechtlich selbständiger Tätigkeit verlangt werden kann, ist nicht eindeutig. Würde man vertreten, dass Absolventen aus Mitgliedstaaten der EU aufgrund von Art.