objektive Umstände gerechtfertigt wäre.49 Das Weiterbildungsobligatorium gemäss Art. 36 Abs. 2 MedBG gilt nicht nur für EU-Staatsangehörige, sondern gleichermassen für Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Die Einführung eines Weiterbildungsobligatoriums nach Inkrafttreten des FZA hat somit weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung von EU-Staatsangehörigen zur Folge.