3.2.7.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, Art. 13 FZA verbiete die Einführung neuer Beschränkungen für Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten nach Abschluss des Abkommens. Der Weiterbildungstitel für Apotheker werde seit dem 1. Januar 2018 verlangt (Art. 36 Abs. 2 MedBG), somit lange nach dem Inkrafttreten des FZA am 1. Juni 2002.