strittenermassen über fünf Jahre Berufserfahrung mitbringt und über einen anerkannten Ausbildungsnachweis verfügt bzw. mehr Berufserfahrung hat als der Beschwerdeführer im Verfahren 2019.GEF.248. Der Beschwerdeführer muss trotz seiner Berufserfahrung über einen Weiterbildungstitel verfügen, damit er in der Schweiz in eigener Verantwortung als Apotheker tätig sein kann.