Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Der gemäss Art. 36 Abs. 2 MedBG vorausgesetzte Weiterbildungstitel kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit dem Erfordernis der «zusätzlichen Berufserfahrung» gemäss Art. 45 Abs. 3 der RL 2005/36/EG gleichgesetzt werden:46 Weiterbildung ist keine ergänzende Berufserfahrung, sondern unterscheidet sich vielmehr deutlich von der reinen Berufserfahrung bzw. geht erheblich über diese hinaus: Nach der Legaldefinition des Art. 3 Bst. f der RL 2005/36/EG ist «Berufserfahrung» die tatsächliche und rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat.