Beim Beschwerdeführer liege der Fall anders: Er habe mehr als fünf Jahre Vollzeit- Berufserfahrung als Apotheker in Deutschland und erfülle deshalb auch die zusätzliche Voraussetzung der Berufserfahrung. 14/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.26785