45 Abs. 2 RL 2005/36 zu gewährenden Tätigkeiten wird durch das Weiterbildungsobligatorium ebenso wenig verhindert. Da die eigenverantwortliche Ausübung des Berufs als Apothekers nicht zum Mindesttätigkeitsfeld von Art. 45 Abs. 2 RL 2005/36 gehört, liegt kein Verstoss gegen übergeordnetes Recht vor und Art. 36 Abs. 2 MedBG ist anzuwenden, d.h. die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird nur erteilt, wenn der Beschwerdeführer über einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel verfügt. 3.2.7 Innerstaatliche Umsetzung