Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich die Verletzung von Staatsvertragsrecht (Verstoss von Art. 36 Abs. 2 MedBG gegen das FZA und die RL 2005/36/EG). Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und ist im Besitz einer Approbationsurkunde der Apothekerkammer B.___ vom 17. März 2015.30 Die Approbation als Apotheker wurde am 4. April 2018 von der MEBEKO anerkannt.31 Es handelt sich somit nicht um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt, sondern vielmehr einen grenzüberschreitenden Sachverhalt mit Auslandbezug. Die Bundesrepublik Deutschland ist ebenso wie die Schweiz und die EU Vertragspartei des FZA. Das FZA kommt daher vorliegend zur Anwendung,32 ebenso wie die RL 2005/36/EG.