MedBG sowie Art. 2 Abs. 1 Bst. c GesV), handelt es sich hierbei unstreitig um einen reglementierten Beruf im Sinn der Richtlinie 2005/36/EG, weshalb sich Ausbildung, Anerkennung des Ausbildungsnachweises und Ausübung der Tätigkeit nach Art. 21-23 und Art. 44 f. der Richtlinie richten.29 3.2.5 Anwendbarkeit des FZA und der RL 2005/36/EG