190 BV noch Art. 5 Abs. 4 BV stellen eine Rangordnung zwischen Normen des internationalen Rechts und dem innerstaatlichen Recht auf.20 Innerstaatliches Recht ist soweit möglich völkerrechtskonform auszulegen.21 Gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht Völkerrecht dem widersprechenden innerstaatlichen Recht in der Rechtsanwendung grundsätzlich vor.22 Direkt anwendbare Normen des FZA gehen nach bundesgerichtlicher Praxis neuerem Gesetzesrecht vor.23 Die in der RL 2005/36/EG enthaltenen Anerkennungsmechanismen und Regeln sind hinreichend bestimmt und klar, um als Grundlage für den Entscheid im Einzelfall zu dienen, weshalb sie direkt anwendbar sind.24