Massgebend sei vorliegend das Völkerrecht und nicht das Landesrecht. Soweit dies zu einer Inländerdiskriminierung führe, sei diese Schwierigkeit vom Gesetzgeber und nicht von den Behörden bei der Anwendung zu lösen. Schliesslich verbiete der lange vor Art. 36 Abs. 2 MedBG in Kraft getretene Art. 13 FZA die Anwendung der Bestimmung über den Weiterbildungstitel. 3.2 Rechtliche Grundlagen und Würdigung 3.2.1 MedBG