3.1.4 In der Replik vom 18. August 2020 hat sich der Beschwerdeführer nochmals zum Erfordernis eines Weiterbildungstitels geäussert. Er macht geltend, die Vorinstanz übersehe in ihrer Argumentation, dass die Mitgliedstaaten gemäss Art. 45 Abs. 3 der RL 2005/36/EG neben dem Diplom zwar zusätzliche Berufserfahrung verlangen könnten, dass aber eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates genüge, gemäss der die betreffende Person diese Tätigkeiten während einer gleichen Zeitdauer im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt habe. Massgebend sei vorliegend das Völkerrecht und nicht das Landesrecht.