Ein Weiterbildungstitel sei nicht erwähnt. Auch das bedeute, dass nur die zusätzliche Berufserfahrung von gleicher Dauer wie der Weiterbildungstitel verlangt werden dürfe. Zudem verbiete Art. 13 FZA die Einführung neuer Beschränkungen für Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten nach Abschluss des Abkommens. Das FZA sei am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Der Weiterbildungstitel für Apotheker gemäss Art. 36 Abs. 2 MedBG werde seit dem 1. Januar 2018 verlangt, somit lange nach Abschluss des FZA. Auch aus diesem Grund könne kein Weiterbildungstitel verlangt werden.