Die GEF sei in ihrem Beschwerdeentscheid 2019.GEF.248 vom 17. September 2019 zum Schluss gekommen, das FZA und die Richtlinie 2005/36/EG seien in der Schweiz direkt anwendbar und würden dem schweizerischen Gesetzesrecht vorgehen. Das bedeute, dass das FZA und die Richtlinie 2005/36/EG gelten würden und Art. 36 Abs. 2 MedBG nicht anwendbar sei. Als Ausbildungsnachweis würden gemäss Anhang V Ziffer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG Apothekerdiplome der entsprechenden Länder genügen. Für die Schweiz genüge das eidgenössische Apothekerdiplom (Anhang III Bst. n zum FZA). Ein Weiterbildungstitel sei nicht erwähnt.