Das FZA verweise auf die RL 2005/36/EG9 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Gemäss dieser Richtlinie dürften die Mitgliedsstaaten des Abkommens für die Ausübung des Apothekerberufs neben dem pharmazeutischen Ausbildungsnachweis einer Universität oder einem als gleichwertig anerkannten Ausbildungsnachweis höchstens eine zusätzliche Berufserfahrung verlangen. Um eine solche Berufserfahrung zu belegen, genüge gemäss den Art. 44 und 45 der RL 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats darüber, dass die betreffende Person während einer gleichen