3.1.2 Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, er erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung einer BAB zur selbstständigen Berufsausübung: Gemäss Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG brauche es für die privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeit als Apotheker ein eidgenössisches Diplom und einen eidgenössischen Weiterbildungstitel. Er besitze eine von der MEBEKO am 4. April 2018 anerkannte Approbationsurkunde als Apotheker der Apothekenkammer B.___ vom 17. März 2015. Demgegenüber besitze er keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel.