Unbestrittenermassen verfüge der Beschwerdeführer über keinen eidgenössischen oder durch die MEBEKO eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel und auch die Übergangsbestimmungen des MedBG würden nicht zur Anwendung gelangen, da der Beschwerdeführer nicht über die im Kanton Bern seit jeher erforderliche BAB als Apotheker verfügt habe. Somit seien im vorliegenden Fall die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 2 MedBG nicht erfüllt, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. August 2019 um Erteilung einer BAB als Apotheker im Kanton Bern abzuweisen sei.