65 Abs. 1bis MedBG). Zudem dürften Personen, die vor dem 1. Januar 2018 ihren Beruf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt hätten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig gewesen seien und nach kantonalem Recht keine Bewilligung benötigt hätten, ihren Beruf nach Inkrafttreten der Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung ausüben (Art. 67e MedBG).