dem Inkrafttreten der Teilrevision des MedBG am 1. Januar 2018 zusätzlich einen eidgenössischen (oder eidgenössisch anerkannten) Weiterbildungstitel. Der Besitz eines eidgenössischen Apothekerdiploms bzw. eines anerkannten ausländischen Diploms gestatte nur eine Tätigkeit unter Aufsicht. Einen eidgenössischen Weiterbildungstitel als Fachapothekerin oder Fachapotheker erhalte, wer eine 7 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11)