3.1.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung vom 25. Oktober 2019 wie folgt: Die Erteilung einer Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Apotheker setze voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches (oder eidgenössisch anerkanntes) Diplom besitze, vertrauenswürdig sei sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung biete und über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welche die Bewilligung beantragt werde, verfüge.