3/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.26785 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Die unterzeichnende Anwältin wie auch ihr Nachfolger (Rechtsanwalt Z.___) sind gehörig bevollmächtigt. 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.