11. Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde festhalten wolle. Das Rechtsamt forderte daraufhin die Vorinstanz zur Einreichung einer Beschwerdevernehmlassung auf und holte die Vorakten ein. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 7. August 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Am 18. August 2020 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine kurze Replik ein. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen