6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitete,1 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Da die GEF im Verfahren 2019.GEF.248 über einen ähnlichen Fall entschieden hatte und dieser vor Verwaltungsgericht (Verfahren Nr. 100.2019.334) hängig war, stellte das Rechtsamt mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 die Sistierung des Verfahrens in Aussicht. Während der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Sistierung von Amtes wegen ablehnte, stimmte die Vorinstanz der Sistierung zu.