4. Mit Schreiben vom 2. September 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch wegen fehlenden Nachweises einer hinreichenden Weiterbildung ab und hielt dies auf Verlangen des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 auch noch formell fest. 5. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 bei der Ge- sundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben. Er beantragt, dass die Verfügung aufzuheben und ihm die Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Apotheker im Kanton Bern zu erteilen sei.