{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2021-02-23", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2019-GEF-26785_2021-02-23.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/rechtsprechung-alt/2019/2019-gef-26785-anonymisiert-neu.pdf", "Checksum": "b7c1bb59fa09a40cafc2e3c8e0a908ba"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.GEF.26785"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 23.02.2021 2019.GEF.26785"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 23.02.2021 2019.GEF.26785"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsausübungsbewilligung als Apotheker"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:50", "Checksum": "54f4766758dc43d552f15e2e89dc6dc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 23.02.2021 2019.GEF.26785\nRegeste:\nBerufsausübungsbewilligung als Apotheker\n\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n\nRathausgasse 1\nPostfach\n3000 Bern 8\n+41 31 633 79 20 (Telefon)\n+41 31 633 79 09 (Fax)\ninfo.gsi@be.ch\nwww.be.ch/gsi\n\nReferenz: 2019.GEF.26785 / kr, stm, pz, sbu\n\nBeschwerdeentscheid vom 23. Februar 2021\n\nin der Beschwerdesache\n\nX.___\nBeschwerdeführer\n\nvertreten durch Rechtsanwältin Y.___ bzw. seit 12. Februar 2021 durch Rechtsanwalt Z.___\n\ngegen\n\nKantonsapothekeramt (KAPA), Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8\nVorinstanz\n\nbetreffend Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung als Apotheker im\nKanton Bern\n\n(Verfügung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2019)\n\n1/21\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n2019.GEF.26785\n\nI. Sachverhalt\n\n1. X.___ (fortan: Beschwerdeführer) verfügt seit dem 17. März 2015 über eine Approbation\nals Apotheker in Deutschland. Er erhielt am 4. April 2018 auf Antrag die Anerkennungsbestätigung\nvon der schweizerischen Medizinalberufekommission (MEBEKO).\n\n2. Am 5. Juli 2019 stellte er bzw. die Betriebsleiterin der Apotheke A.___, beim Kantonsapothekeramt (KAPA, fortan: Vorinstanz) ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Tätigkeit als\nApotheker einer öffentlichen Apotheke mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion. Die entsprechende Stellvertreterbewilligung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2019\nerteilt.\n\n3. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 19. August 2019 die Erteilung einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung (Berufsausübungsbewilligung, fortan: BAB) als Apotheker im Kanton Bern.\n\n4. Mit Schreiben vom 2. September 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch wegen fehlenden Nachweises einer hinreichenden Weiterbildung ab und hielt dies auf Verlangen des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 auch noch formell fest.\n\n5. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 bei der Ge-\nsundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben. Er beantragt,\ndass die Verfügung aufzuheben und ihm die Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Apotheker im Kanton Bern zu erteilen sei.\n\n6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitete,1 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Da die GEF im Verfahren 2019.GEF.248 über\neinen ähnlichen Fall entschieden hatte und dieser vor Verwaltungsgericht (Verfahren\nNr. 100.2019.334) hängig war, stellte das Rechtsamt mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 die\nSistierung des Verfahrens in Aussicht. Während der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer\neine Sistierung von Amtes wegen ablehnte, stimmte die Vorinstanz der Sistierung zu.\n\n7. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 sistierte das Rechtsamt das vorliegende\nVerfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Verwaltungsgerichtsverfahren\nNr. 100.2019.334 (betreffend Entscheid im Verwaltungsbeschwerdeverfahren Nr. 2019.GEF.248).\n\n1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial-\n\nund Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121; Version in Kraft bis 31.12.2019)\n\n2/21\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n2019.GEF.26785\n\n8. Aufgrund der Direktionsreform wird die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) seit\ndem 1. Januar 2020 als Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) bezeichnet.2 Die\nInstruktion der Beschwerdeverfahren erfolgt nach wie vor durch das Rechtsamt (Art. 10 OrV GSI3).\n\n9. Mit Urteil vom 9. März 2020 wies das Verwaltungsgericht im Verfahren Nr. 100.2019.334\ndie Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid der GSI im Verwaltungsbeschwerdeverfahren\nNr. 2019.GEF.248 ab. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.\n\n10. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 nahm das Rechtsamt das vorliegende Beschwerdeverfahren wieder auf. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich zur Fortsetzung des Verfahrens\nzu äussern und mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde vom 2. Dezember 2019 festhalten oder\ndas Rechtsmittel zurückziehen wolle.\n\n11. Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner\nBeschwerde festhalten wolle. Das Rechtsamt forderte daraufhin die Vorinstanz zur Einreichung\neiner Beschwerdevernehmlassung auf und holte die Vorakten ein. Die Vorinstanz beantragt in\nihrer Beschwerdevernehmlassung vom 7. August 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit\ndarauf eingetreten werden könne. Am 18. August 2020 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine kurze Replik ein.\n\nAuf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2019. Diese Verfügung ist\ngemäss Art. 46 GesG4 und Art. 87 GesV5 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG6 bei der GSI als der in der\nSache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 2. Dezember 2019 zuständig.\n\n"}