2. Die Verfahrenskosten und die Kosten für die Instruktionsverhandlung, festgesetzt auf CHF 2500.00, werden den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaftung zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Rechtsanwalt B. , z. Hd. der Beschwerdeführerin 1, per Einschreiben — Rechtsanwalt I. , z. Hd. der Beschwerdeführenden 2 bis 7, per Einschreiben — Vorinstanz, per Kurier