6.5.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Institutionen frühzeitig über die neue, vereinfachte Abrechnungsmethode informiert hat.62 Die Beschwerdeführerinnen durften demzufolge keine Fortführung der Methode für das Jahr 2018 zur Anrechnung von Eigenmitteln erwarten. Es ist zwar anzuerkennen, dass zwischen dem vorliegenden Entscheid und dem Beschwerdeentscheid der GSI 2019.GEF.26773 vom 24. März 2021 eine gewisse Diskrepanz besteht, jedoch ist zu berücksichtigen, dass im genannten Entscheid die besonderen Umstände nicht oder nur ungenügend miteinbezogen wurden.