Andernfalls liege ein widersprüchliches Verhalten vor und somit eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV57).58 Auch unter dem Aspekt des Vertrauensgrundsatzes, namentlich mit Blick auf eine zu erwartende Fortführung der Beitragsberechnung für das Jahr 2018, habe die Beschwerdeführerin 1 mit höheren Leistungspreisen für das Jahr 2019 rechnen dürfen.59