6.5.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, durch die Änderung der Anrechnungsmethode im Jahr 2019 werde — entsprechend der Erwägung 7.5 des Beschwerdeentscheides der GSI 2019.GEF.26773 vom 24. März 2021 — das Abstellen auf das Referenzjahr 2015 perpetuiert. Dies sei, wie dem Beschwerdeentscheid zu entnehmen sei, rechtlich kaum haltbar.56 Diesen Erwägungen sei Rechnung zu tragen. Andernfalls liege ein widersprüchliches Verhalten vor und somit eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV57).58