Bezüglich der Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Übergangslösung 2019 habe eine Ungleichbehandlung der Institutionen aufgrund der unterschiedlichen Ergebnisse im Referenzjahr 2015 zur Folge,55 ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die Sache zur weiteren Behandlung zurückgewiesen hat, um sie unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der verfügten Anrechnung von Eigenmitteln uneingeschränkt zu prüfen. Das Verwaltungsgericht hat die Berechnungsmethode auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geprüft (Rechtskontrolle und Rechtsanwendung von Amtes wegen gemäss Art. 80 und 20a Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungs-