Die Anrechnung von Eigenmitteln dürfte demzufolge nur ein Aspekt sein, der zu einer Unterdeckung in den Jahren 2018 und 2019 geführt hat. Schliesslich war die ökonomische Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 7 stets gewährleistet. Die Anwendung der Übergangslösung 2019 ist damit auch für die Beschwerdeführerin 7 eine zweckmässige sowie sachgerechte Lösung und demzufolge angemessen. 6.4 Gleichbehandlungsgebot