Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Beschwerdeführerin 7 dieselbe Übergangslösung angewendet hat wie für alle anderen Institutionen und somit die Leistungspreise des Jahres 2018 weitergeführt hat. Überdies erwirtschaftete die Beschwerdeführerin 7 bereits im Jahr 2017 eine Unterdeckung im Umfang von CHF 60653.00. Im Jahr 2017 rechnete die Vorinstanz jedoch noch keine Eigenmittel an. Diese Unterdeckung kann somit nicht auf die Anrechnung von Eigenmitteln zurückgeführt werden. Die Anrechnung von Eigenmitteln dürfte demzufolge nur ein Aspekt sein, der zu einer Unterdeckung in den Jahren 2018 und 2019 geführt hat.