6.3.4 Im Bereich Wohnheim erzielte die Beschwerdeführerin 7 im Jahr 2015 eine Überdeckung von CHF 264'983.00.54 Hiervon hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 7 für die Leistungspreise 2018 Eigenmittel im Umfang von CHF 60627.00 angerechnet. Das heisst, es wurde nicht die vollständige im Jahr 2017 erzielte Überdeckung angerechnet, obwohl der Beschwerdeführerin 7 effektiv eine höhere Überdeckung zur Verfügung stand. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Beschwerdeführerin 7 dieselbe Übergangslösung angewendet hat wie für alle anderen Institutionen und somit die Leistungspreise des Jahres 2018 weitergeführt hat.