6.3.3 Vorerst ist festzuhalten, dass das SHG52 und die SHV keinen Anspruch auf kostendeckende Abgeltung der erbrachten Leistungen vermitteln.53 Wie bereits ausgeführt, kommt es nur zu einer Deckung von Aufwand durch Eigenmittel, wenn die Staatsbeiträge den Aufwand nicht vollumfänglich decken und folglich eine Unterdeckung entsteht. Es ist mit anderen Worten das Ziel der Anrechnung von Eigenmitteln, dass eine Unterdeckung entsteht, die durch Eigenmittel zu decken ist. Aus einer Unterdeckung kann somit nicht von vornherein auf eine nicht angemessene Methode zur Anrechnung der Eigenmittel geschlossen werden.