6.3.2 Die Beschwerdeführerin 7 bringt dazu vor, diese Ausführungen seien zwar zutreffend, liessen jedoch ausser Acht, dass die erwähnten Unterdeckungen in den Jahren 2016 bis 2018 namentlich durch die jahrelange ungenügende Finanzierung ihrer Leistungen seitens des Kantons entstanden seien. Diese mangelhafte Finanzierung sei in der Folge erkannt worden, in dem das Gesuch um Erhöhung der Nettobetriebskosten in den Bereichen Wohnen und Tagesstätten von der Vorinstanz genehmigt worden sei und seit 2023 höhere Leistungspreise gewährt würden.51