6.3.1 Bezüglich der Situation der Beschwerdeführerin 7 führt die Vorinstanz aus, der negative Schwankungsfonds per Ende 2018 sei nicht nur durch die Anpassungen des Leistungspreises im Jahr 2018 entstanden. Die Beschwerdeführerin 7 habe im Jahr 2018 eine Unterdeckung realisiert, obwohl die geplante Auslastung leicht habe übertroffen werden können. Es seien alle geleisteten Aufenthaltstage finanziert geworden. In den Jahren 2016 und 2017 habe die Beschwerdeführerin 7 Unterdeckungen erwirtschaftet, obwohl die Auslastung erreicht worden sei.5°