Die ökonomische Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 war stets gegeben. Die Unterdeckungen stellen damit— entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 — keinen Hinweis auf eine nicht angemessene Anrechnung der Eigenmittel dar. Im Gegenteil stellt sich angesichts der Höhe der kumulierten Überdeckungen die Frage, ob die Eigenmittel nicht ungenügend berücksichtigt wurden respektive ob die Leistungspreise nicht ganz grundsätzlich in den Vorjahren auch ohne Anrechnung von Eigenmitteln zu hoch angesetzt wurden. 6.3 Wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin 7