6.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass es das Ziel der Anrechnung von Eigenmit-teln respektive der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ist, dass der Aufwand in angemessenem Umfang durch Eigenmittel zu decken ist (aArt. 28 Abs. 2 Bst. c SHV). Zu einer Deckung von Aufwand durch Eigenmittel kommt es nur, wenn die Staatsbeiträge den Aufwand nicht vollumfänglich decken und folglich eine Unterdeckung entsteht. Es ist mit anderen Worten das Ziel der Anrechnung von Eigenmitteln, dass eine Unterdeckung entsteht, die durch Eigenmittel zu decken ist.