6.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt, es sei unzutreffend, dass sie im Jahr 2019 eine Überdeckung habe realisieren können. Das Jahresergebnis 2019 sei in allen Bereichen negativ ausgefallen, womit auch der Schwankungsfonds in den Folgejahren zunehmend habe abgebaut werden müssen.47 Auch aus dem Umstand, dass es zu keiner existenzbedrohenden Situation gekommen sei, könne nicht abgeleitet werden, dass der Ermessens- und Beurteilungsspielraum pflichtgemäss ausgeübt worden sei.48