Weiter ist zu beachten, dass die Übergangslösung 2019 tatsächlich eine Übergangslösung war und im Jahr 2020 eine neue Berechnungsmethode zum Einsatz kam.46 Die Übergangslösung erweist sich demzufolge als angemessen. 42 Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz vom 14. Februar 2020 Ziff. 2.4 43 Vgl. Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 4. März 2025 S. 2 44 Vgl. Vorakten 45 Vgl. Tabelle Zusammenzug Gesamtaufwände, Jahresergebnis und Schwankungsfonds (Beilage 1 Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 vom 30. Januar 2025) 46 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts 100.2022.56 vom 25. November 2024 und Beschwerdeentscheid der GSI 2020.GSI.1799 vom 19. Januar 2022 E. 10.4 ff.