Das von der Beschwerdeführerin 1 als aussergewöhnlich bezeichnete Referenzjahr 2015 ist somit unter den genannten Umständen zu relativieren. Zwar erzielte die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2015 höhere Überdeckungen als in den Folgejahren, die Vorinstanz ist jedoch angesichts der Abrechnung 2017 und den genannten Eckwerten nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass eine Anpassung der Leistungspreise 2018 nicht zu rechtfertigen ist.