Dass die Beschwerdeführerin 1 in den Folgejahren zwar sinkende Überdeckungen, aber namentlich im Jahr 2018 weiterhin eine Überdeckung von CHF 379146.00 im Bereich Wohnen und Atelier respektive eine Unterdeckung von CHF -46725.00 im Bereich Werkstätte realisierte, zeigt, dass die Anrechnung von Eigenmitteln und insbesondere die Leistungspreise 2018 als Basis für die Leistungspreise 2019 ohne Weiteres sachgerecht und zweckmässig sind.45 Das von der Beschwerdeführerin 1 als aussergewöhnlich bezeichnete Referenzjahr 2015 ist somit unter den genannten Umständen zu relativieren.