Es ist dagegen zu betonen, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits im Jahr 2014 eine namhafte Überdeckung, vergleichbar mit jener im Jahr 2015 in Höhe von CHF 829791.00 im Bereich Wohnen und Atelier respektive CHF 231'500.00 im Bereich Werkstätte, erzielte. Dass die Beschwerdeführerin 1 in den Folgejahren zwar sinkende Überdeckungen, aber namentlich im Jahr 2018 weiterhin eine Überdeckung von CHF 379146.00 im Bereich Wohnen und Atelier respektive eine Unterdeckung von CHF -46725.00 im Bereich Werkstätte realisierte, zeigt, dass die Anrechnung von Eigenmitteln und insbesondere die Leistungspreise 2018 als Basis für die Leistungspreise 2019 ohne Weiteres sachgerecht und zweckmässig sind.45