6.1.5 Es ist der Beschwerdeführerin 1 zuzustimmen, dass bei ihr das Geschäftsjahr 2015 mit einer Überdeckung von CHF 712032.00 im Bereich Wohnen und Atelier respektive CHF 271959.00 im Bereich Werkstätte besser ausgefallen ist als die Folgejahre. Es ist dagegen zu betonen, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits im Jahr 2014 eine namhafte Überdeckung, vergleichbar mit jener im Jahr 2015 in Höhe von CHF 829791.00 im Bereich Wohnen und Atelier respektive CHF 231'500.00 im Bereich Werkstätte, erzielte.